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Von der Anfrage bis zur Umsetzung: Erfahren Sie, wie wir Aufzugsservice klar, zuverlässig und lösungsorientiert umsetzen.

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AGBAllgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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  1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Leistungen, Lieferungen und Verträge der

Die Aufzugsmacher GmbH
Tiniusstraße 29B
13089 Berlin

nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt.

Sie gelten insbesondere für Leistungen im Bereich Aufzugsservice, Wartung, Inspektion, Reparatur, Modernisierung, Neubau, Störungsdienst, Notdienst, Beratung, Planung, technische Prüfung, Instandhaltung und sonstige Dienstleistungen rund um Aufzüge und Aufzugsanlagen.

Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, Hausverwaltungen, Eigentümergemeinschaften, Objektbetreibern und gewerblichen Auftraggebern. Gegenüber Verbrauchern gelten diese AGB nur, soweit gesetzliche Verbraucherschutzvorschriften nicht entgegenstehen.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.

  1. Angebote und Vertragsschluss

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung, Annahme eines Angebots, Unterzeichnung eines Vertrags, Bestätigung per E-Mail oder durch Beginn der Ausführung der beauftragten Leistung.

Technische Angaben, Beschreibungen, Zeichnungen, Konzepte, Kostenschätzungen und Leistungsbeschreibungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind.

Änderungen oder Ergänzungen eines Auftrags bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers. Entstehen durch Änderungen Mehrkosten oder Verzögerungen, werden diese dem Auftraggeber mitgeteilt und gesondert berechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

  1. Leistungsumfang

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Wartungsvertrag, Auftrag, Leistungsverzeichnis oder der Auftragsbestätigung.

Leistungen können insbesondere umfassen:

  • Wartung und Inspektion von Aufzugsanlagen
  • Störungsbehebung und Reparatur
  • Modernisierung einzelner Komponenten oder kompletter Anlagenbereiche
  • Neubau oder Austausch von Aufzugsanlagen
  • technische Beratung und Bestandsaufnahme
  • Notdienst- und Bereitschaftsleistungen
  • Prüfung von Fehlerbildern und Störungsmeldungen
  • Austausch von Ersatzteilen und Komponenten
  • Koordination mit Dritten, soweit beauftragt

Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht Bestandteil des Auftrags und können gesondert berechnet werden.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Erfüllungsgehilfen, Fachbetriebe, Lieferanten oder Subunternehmer einzusetzen.

  1. Beratung, Planung und technische Einschätzung

Technische Einschätzungen, Empfehlungen und Konzepte erfolgen auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen sowie der bei Besichtigung oder Prüfung erkennbaren Umstände.

Verdeckte Mängel, nicht zugängliche Bauteile, unvollständige Unterlagen oder später erkennbare technische Besonderheiten können eine Anpassung der Einschätzung, des Leistungsumfangs, der Termine oder der Kosten erforderlich machen.

Soweit Planungsleistungen, Genehmigungen, statische Nachweise, behördliche Abstimmungen, Brandschutzkonzepte oder Leistungen von Prüforganisationen erforderlich sind, gehören diese nur dann zum Leistungsumfang, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

  1. Wartung und Instandhaltung

Bei Wartungs- und Serviceverträgen richtet sich der Leistungsumfang nach dem jeweils vereinbarten Wartungsvertrag.

Wartungsleistungen dienen der regelmäßigen Kontrolle, Pflege und Funktionssicherung der Aufzugsanlage im vereinbarten Umfang. Sie ersetzen keine gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich zulässig ist.

Der Auftraggeber bleibt für die Einhaltung seiner Betreiberpflichten, gesetzlichen Prüfpflichten, Dokumentationspflichten und Verkehrssicherungspflichten verantwortlich, soweit diese nicht ausdrücklich und wirksam auf den Auftragnehmer übertragen wurden.

Festgestellte Mängel, Verschleißerscheinungen oder empfohlene Reparaturen werden dem Auftraggeber mitgeteilt. Die Beseitigung solcher Mängel ist nur dann Bestandteil der Wartung, wenn dies vertraglich vereinbart wurde oder der Auftraggeber die Ausführung gesondert beauftragt.

  1. Reparatur, Störung und Notdienst

Reparatur- und Störungsaufträge werden nach Aufwand, nach Angebot oder gemäß gesonderter Vereinbarung ausgeführt.

Bei Störungsmeldungen bemüht sich der Auftragnehmer um eine schnelle Bearbeitung. Reaktionszeiten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vertraglich vereinbart wurden.

Notdienstleistungen können außerhalb üblicher Geschäftszeiten, an Wochenenden oder Feiertagen mit Zuschlägen berechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Bei eingeschlossenen Personen im Aufzug ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich telefonisch den Notdienst bzw. die zuständige Notrufstelle zu informieren. Eine Meldung per E-Mail oder Kontaktformular ist für akute Notfälle mit eingeschlossenen Personen nicht ausreichend.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, die durch fehlenden Zugang zur Anlage, unvollständige Angaben, nicht erreichbare Ansprechpartner, fehlende Schlüssel, Fremdverschulden, behördliche Maßnahmen, Verkehrslage, höhere Gewalt oder Umstände außerhalb seines Einflussbereichs entstehen.

  1. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat alle zur Durchführung der Leistungen erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und vollständig zu erbringen.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Bereitstellung erforderlicher technischer Unterlagen
  • Zugang zur Aufzugsanlage, Maschinenraum, Steuerung, Schacht und sonstigen relevanten Bereichen
  • Benennung eines erreichbaren Ansprechpartners
  • Bereitstellung erforderlicher Schlüssel, Zugangscodes oder Genehmigungen
  • Information über bekannte Mängel, Störungen, Vorarbeiten oder Besonderheiten
  • Sicherstellung, dass Arbeiten vor Ort gefahrlos durchgeführt werden können
  • rechtzeitige Information der Nutzer, Mieter, Bewohner oder sonstigen Betroffenen, soweit erforderlich

Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich vereinbarte Termine angemessen. Entstehende Mehrkosten können dem Auftraggeber berechnet werden.

  1. Termine und Ausführungsfristen

Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.

Liefer- und Ausführungsfristen können sich verlängern, wenn Verzögerungen durch Umstände entstehen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Dazu gehören insbesondere Lieferverzögerungen von Herstellern oder Lieferanten, fehlende Ersatzteile, behördliche Vorgaben, nicht zugängliche Anlagenbereiche, unvollständige Informationen, nachträgliche Änderungswünsche oder höhere Gewalt.

Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über erkennbare Verzögerungen informieren.

  1. Preise, Vergütung und Zahlungsbedingungen

Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot, Vertrag oder der gültigen Preisvereinbarung.

Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Nicht im Angebot enthaltene Zusatzleistungen, Mehrarbeiten, Wartezeiten, Fahrtkosten, Notdienstzuschläge, Materialkosten, Entsorgungskosten, Fremdleistungen oder behördliche Gebühren können gesondert berechnet werden.

Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen und Mahnkosten nach den gesetzlichen Vorschriften geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

Bei länger laufenden Projekten, Modernisierungen, Neubauten oder größeren Reparaturen ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen nach Leistungsfortschritt zu verlangen.

  1. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Waren, Ersatzteile, Komponenten und Materialien bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Auftragnehmers.

Der Auftraggeber darf unter Eigentumsvorbehalt stehende Teile nicht veräußern, verpfänden oder sicherungsübereignen, solange sie nicht vollständig bezahlt sind.

  1. Abnahme

Soweit eine Abnahme erforderlich oder vereinbart ist, hat der Auftraggeber die erbrachte Leistung nach Fertigstellung zu prüfen und abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel entgegenstehen.

Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

Nimmt der Auftraggeber die Leistung in Gebrauch, ohne wesentliche Mängel zu rügen, gilt die Leistung als abgenommen, soweit gesetzlich zulässig.

  1. Mängelansprüche

Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist und soweit eine abweichende Vereinbarung gesetzlich zulässig ist.

Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel unverzüglich nach Feststellung mitzuteilen. Die Mitteilung soll eine möglichst genaue Beschreibung des Mangels enthalten.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zunächst nachzubessern oder eine mangelfreie Leistung zu erbringen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber die gesetzlichen Rechte geltend machen.

Mängelansprüche bestehen nicht bei Schäden oder Störungen, die auf unsachgemäße Nutzung, fehlende Betreiberpflichten, Eingriffe Dritter, mangelnde Pflege, äußere Einwirkungen, Vandalismus, Verschleiß, nicht beauftragte Fremdarbeiten oder nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände zurückzuführen sind.

  1. Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers, unzutreffende Angaben, nicht erkennbare Vorschäden, Eingriffe Dritter, unsachgemäße Nutzung, höhere Gewalt oder nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände entstehen.

Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

  1. Betreiberpflichten und gesetzliche Prüfungen

Der Auftraggeber bleibt als Betreiber der Aufzugsanlage grundsätzlich für die Einhaltung der gesetzlichen Betreiberpflichten, Prüfpflichten, Dokumentationspflichten und Verkehrssicherungspflichten verantwortlich.

Wartungs-, Reparatur- oder Modernisierungsleistungen des Auftragnehmers ersetzen keine gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen oder befähigte Personen, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart und rechtlich zulässig ist.

Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber auf erkennbare Prüf-, Sicherheits- oder Handlungsbedarfe hinweisen. Die Verantwortung für die fristgerechte Beauftragung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen verbleibt beim Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

  1. Ersatzteile, Komponenten und Lieferbarkeit

Der Auftragnehmer verwendet geeignete Ersatzteile, Komponenten und Materialien nach fachlicher Einschätzung, Verfügbarkeit und Vereinbarung.

Ist ein Ersatzteil nicht oder nur verzögert lieferbar, wird der Auftraggeber informiert. Lieferverzögerungen von Herstellern, Lieferanten oder Dritten hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten.

Bei älteren Anlagen kann es erforderlich sein, alternative Lösungen, Sonderanfertigungen oder Modernisierungsmaßnahmen zu prüfen, wenn Originalteile nicht mehr verfügbar sind.

  1. Dokumentation

Der Auftragnehmer erstellt Dokumentationen, Wartungsnachweise, Protokolle oder Berichte nur in dem Umfang, in dem dies vertraglich vereinbart, gesetzlich erforderlich oder für die erbrachte Leistung üblich ist.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, überlassene Unterlagen sorgfältig aufzubewahren und erforderlichenfalls den zuständigen Stellen, Prüforganisationen oder Behörden bereitzustellen.

  1. Kündigung von Wartungs- und Serviceverträgen

Wartungs- und Serviceverträge werden für die jeweils vereinbarte Laufzeit geschlossen.

Ist keine Laufzeit vereinbart, können laufende Serviceverträge mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, soweit keine abweichende Vereinbarung besteht.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Kündigungen bedürfen der Textform.

  1. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Naturereignisse, Pandemien, Energieausfälle, Lieferengpässe, Verkehrsstörungen oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, berechtigen den Auftragnehmer, Termine und Fristen angemessen zu verschieben.

Schadensersatzansprüche wegen solcher Verzögerungen bestehen nicht, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

  1. Datenschutz

Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers nur im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften.

Weitere Informationen zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

  1. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

  1. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers, soweit gesetzlich zulässig.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

  1. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform, soweit keine strengere gesetzliche Form vorgeschrieben ist.

Stand

Juni 2026